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   BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82   

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BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82 (https://dejure.org/1983,7179)
BVerwG, Entscheidung vom 03.01.1983 - 2 B 198.82 (https://dejure.org/1983,7179)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Januar 1983 - 2 B 198.82 (https://dejure.org/1983,7179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung einer Revision - Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Dienstfähigkeit eines Beamtes - Allgemeine Pflicht einer vorgesetzten Dienststelle zum Vorschlag des Abbruchs eines Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 23.10.1980 - 2 A 4.78

    Dienstunfähigkeit des Beamten - Dienstverrichtung - Dienstärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82
    Der beschließende Senat ist jedenfalls in anderem Zusammenhang bereits in einem früheren Urteil von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Mitteilung und ggf. der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht der Interessenssphäre des Dienstherrn, sondern der des Beamten zuzuordnen ist (BVerwGE 21, 15 [16 f.]), und er ist von einer möglichen Befugnis - nicht der Verpflichtung - des Dienstherrn, bei Zweifeln an der derzeitigen Dienstfähigkeit eines Beamtes seine ärztliche Untersuchung anzuordnen, nur im Hinblick auf dienstliche Interessen ausgegangen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 = DVBl. 1981, 502]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
    Auszug aus BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82
    Nach dem Lauf des Verfahrens hätte die rechtskundig vertretene Klägerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, wenn sie nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung die Einholung eines Sachverständigengutachtens für geboten hielt, hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen formellen Beweisantrag stellen müssen (vgl. auch hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).
  • BVerwG, 16.04.1975 - VI B 83.74

    Befähigung zum Richteramt - Anforderungen an das ordnungsgemäße Stellen eines

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht käme nur in Betracht, wenn sich in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die von der Beschwerde vermißte Begutachtung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.81 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30 = DÖV 1962, 555] und vom 16. April 1975 - BVerwG 6 B 83.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 100]).
  • BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Revision trotz ungenügender Sachaufklärung

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht käme nur in Betracht, wenn sich in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die von der Beschwerde vermißte Begutachtung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.81 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30 = DÖV 1962, 555] und vom 16. April 1975 - BVerwG 6 B 83.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 100]).
  • BVerwG, 25.03.1965 - II C 6.62

    Erstattung der Kosten für die Beibrigung von ärztlichen Attesten - Kosten der

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82
    Der beschließende Senat ist jedenfalls in anderem Zusammenhang bereits in einem früheren Urteil von dem Grundsatz ausgegangen, daß die Mitteilung und ggf. der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit nicht der Interessenssphäre des Dienstherrn, sondern der des Beamten zuzuordnen ist (BVerwGE 21, 15 [16 f.]), und er ist von einer möglichen Befugnis - nicht der Verpflichtung - des Dienstherrn, bei Zweifeln an der derzeitigen Dienstfähigkeit eines Beamtes seine ärztliche Untersuchung anzuordnen, nur im Hinblick auf dienstliche Interessen ausgegangen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - [Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 = DVBl. 1981, 502]).
  • BVerwG, 11.09.1981 - 8 B 190.81

    Irrevisibilität des Begriffes der "gewerblichen Betriebsstätte" - Auslegung und

    Auszug aus BVerwG, 03.01.1983 - 2 B 198.82
    Eine Verletzung der Aufklärungspflicht käme nur in Betracht, wenn sich in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die von der Beschwerde vermißte Begutachtung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. z.B. Beschlüsse vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.81 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30 = DÖV 1962, 555] und vom 16. April 1975 - BVerwG 6 B 83.74 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 100]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 - 2 A 11723/17

    Feststellung des Verlustes der Bezüge wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst

    Die Mitteilung und der Nachweis einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit sind darüber hinaus grundsätzlich auch nicht der Interessenssphäre des Dienstherrn, sondern derjenigen des Beamten zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 1983 - 2 B 198.82 -, juris Rn. 6).
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